Gründlich prüfen lassen

Bauträgerverträge sind nicht immer verbraucherfreundlich

(djd). Bauen mit einem Bauträger erscheint vielen Hausinteressenten ein attraktiver Weg zum Wohneigentum. Sie bekommen alle Leistungen aus einer Hand und müssen sich nicht um die aufwendige Grundstückssuche kümmern. Doch es gibt dabei grundsätzliche Unterschiede zum Bauen mit Architekt oder Bauunternehmen auf eigenem Grund. Denn Bauherr ist in diesem Fall der Bauträger, während der künftige Hauseigentümer sich eher in der Rolle eines Erwerbers befindet.

Und obwohl das Haus erst nach Fertigstellung und vollständiger Bezahlung in seinen Besitz übergeht, sind die Verträge in der Regel so ausgelegt, dass er schon frühzeitig, also vor dem Eigentumsübergang, Zahlungen leisten muss. Bauträgerverträge sind in der Regel kompliziert und für den Laien schwer überschaubar. Rechtsanwalt Mario van Suntum ist Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät dazu, darauf zu achten, dass die Verträge keine verbraucherfeindlichen Klauseln enthalten. „Diese sind leider keine Ausnahme“, so van Suntum.

Anspruch auf Sicherheitsleistung

In fast jedem Vertrag halten sich Bauträger vor, die vereinbarte Leistung unter bestimmten Umständen einseitig zu ändern. „Die Gründe für solche Änderungen müssen in einer entsprechenden Klausel triftig beschrieben sein, sonst ist die Regelung zur einseitigen Änderung unwirksam“, erläutert van Suntum. Fallstricke würden auch bei der Bezahlung lauern. So hätten Verbraucher bereits bei der Leistung der ersten Abschlagszahlung Anspruch auf eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Gesamtvergütung. „Enthält die Klausel zur Regelung der Abschlagszahlungen diese gesetzlich verbriefte Vertragserfüllungssicherheit nicht, ist der gesamte Ratenzahlungsplan unwirksam und der Erwerber sollte sie nachfordern, um Rechtssicherheit zu erhalten“, betont Mario van Suntum.

Technische und rechtliche Prüfung

Regelungen, die eine sogenannte fingierte Bauabnahme durch den Verbraucher enthalten oder ihn schon vor vollständiger Fertigstellung zur Abnahme zwingen, sind nicht akzeptabel und unwirksam. Denn bei vorhandenen wesentlichen Mängeln kann der Erwerber die Abnahme verweigern. „Verbraucher tun gut daran, den Entwurf des Bauträgervertrages von qualifizierten Fachleuten inhaltlich prüfen zu lassen“, empfiehlt van Suntum. Ideal sei es, durch einen Bauherrenberater eine technische sowie durch einen Vertrauensanwalt eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen. Unter http://www.bsb-ev.de gibt es mehr Informationen und Adressen.

Erschließungskosten gesondert ausweisen

(djd). Sind die Erschließungskosten in einem Bauträgervertrag nicht gesondert ausgewiesen, läuft der Erwerber bei einer Insolvenz des Bauträgers Gefahr, doppelt zu bezahlen, denn oft sind diese Kosten Teil der ersten Rate der Abschlagszahlung. Hat sie der Bauträger im Insolvenzfall noch nicht an den Erschließungsträger, also etwa die Gemeinde, entrichtet, hält sich diese beim Erwerber schadlos. Im Bauträgervertrag müssen daher entsprechende Sicherheiten zugunsten des Erwerbers vorgesehen sein oder nachgefordert werden. Mehr Informationen: http://www.bsb-ev.de

Der Weg in die eigenen vier Wände: Auch beim Bauen mit Bauträger muss man genau hinsehen! Foto: djd/Bauherren-Schutzbund
Auch beim Bauen mit Bauträger ist der Termin der Bauabnahme wichtig und sollte von einem unabhängigen Sachverständigen begleitet werden. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund
Unabhängige Sachverständige wissen, worauf beim Bauen mit Bauträger zu achten ist – von der Prüfung des Vertragswerks bis zur mängelfreien Ausführung auf der Baustelle. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund